FAQ: Freispruch
Das Strafrecht unterscheidet zwischen einem Freispruch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen. Mehr dazu hier.
Ein Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt dann, wenn das Gericht zwar von der Schuld des Beschuldigten ausgeht, sie aber nicht beweisen kann. In diesem Fall ist auch ein Freispruch trotz einer bestehenden Schuld im Strafrecht möglich.
Ein rechtskräftiger Freispruch kann nur in engen Ausnahmefällen wieder aufgehoben werden, da eine Wiederaufnahme gegen das im Grundgesetz enthaltene Mehrfachverfolgungsverbot sowie gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Mehr dazu hier.
Inhaltsverzeichnis
Freispruch: Welche Bedeutung hat er?

Der Freispruch bezeichnet das Urteil über die Unschuld eines Angeklagten in einem Strafprozess.
Das bedeutet, er wird von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollständig freigesprochen.
Rechtsgrundlage für einen Freispruch ist § 267 Absatz 5 der Strafprozessordnung (StPO).
Dabei unterscheidet das Strafrecht zwischen zwei Arten von Freisprüchen:
- Freispruch aus rechtlichen Gründen: Stellt ein Richter fest, dass der Angeklagte die Tat entweder nicht begangen hat oder ihm die Schuld rechtlich nicht zugerechnet werden kann, erfolgt ein Freispruch aus rechtlichen Gründen. Die Schuldunfähigkeit bei einem Freispruch kann z. B. aus einer schweren psychischen Erkrankung oder geistigen Störung gemäß § 20 des Strafgesetzbuches (StGB) resultieren.
- Freispruch aus tatsächlichen Gründen: Hat der Angeklagte die Straftat erwiesenermaßen nicht begangen, erfolgt ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen. Gleiches gilt, wenn zwar von der Schuld des Angeklagten ausgegangen wird, diese jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann – er wird auch Freispruch aus Mangel an Beweisen genannt.
Insbesondere in den Medien wird häufig der Begriff “Freispruch erster Klasse” verwendet, wenn das Gericht von der Unschuld des Angeklagten überzeugt ist und ihn aus Überzeugung freispricht.
Demgegenüber wird vom “Freispruch zweiter Klasse” gesprochen, wenn das Gericht den Angeklagten für schuldig hält, dies jedoch nicht nachweisen kann. Rechtlich ist die Situation jedoch eindeutig – Ein “Freispruch zweiter Klasse” existiert daher nicht.
Der Freispruch gemäß der StPO ist das Gegenteil einer Verurteilung: Wird ein Angeklagter für schuldig befunden, gilt er als verurteilt und muss mit einer Strafe rechnen. Nach einer Verurteilung hat der Angeklagte das Recht, in Berufung zu gehen.
Was ist ein Plädoyer auf Freispruch?

Das Plädoyer bezeichnet den Schlussvortrag der Verteidigung und des Staatsanwalts in einem Strafprozess.
Es fasst die wesentlichen Punkte der Hauptverhandlung zusammen und bewertet sie rechtlich.
Außerdem erläutert der Schlussvortrag, zu welchem Ergebnis der Strafprozess gekommen ist – zu einer Verurteilung, Einstellung oder einem Freispruch.
Enthält das Plädoyer einen Antrag auf Freispruch, muss im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt werden, weshalb der bewiesene Sachverhalt nicht den Anforderungen einer Verurteilung genügt.
Im Gegensatz zu einem Schlussvortrag einer Verurteilung ist eine Ausführung zur Strafzumessung bei einem Plädoyer auf Freispruch nicht erforderlich. Der Aufbau sieht wie folgt aus:
- Anrede: Üblicherweise beginnt das Plädoyer mit “Hohes Gericht”.
- Schilderung des Sachverhalts: Darstellung des Sachverhalts, der nach der durchgeführten Beweisaufnahme als für erwiesen gehalten wird.
- Beweiswürdigung: Bewertung der Beweise im Hinblick auf deren Glaubwürdigkeit und Beweiskraft.
- Rechtliche Würdigung: Prüfung, ob das Verhalten des Beschuldigten überhaupt strafbar ist nach dem Gesetz.
- Antrag auf Kostenerstattung: Bei einem rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten sollte dieser unverzüglich einen Kostenerstattungsantrag stellen, um eine Erstattung der Prozesskosten durch die Staatskasse zu bewirken.
Unterschied zwischen Freispruch und Einstellung

Ein Strafverfahren kann gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt werden, wenn sich der hinreichende Tatverdacht im Ermittlungsverfahren nicht erhärtet.
Die Einstellung des Strafverfahrens ist jedoch nur dann möglich, wenn sich das Verfahren noch nicht im Hauptverfahren befindet.
Das bedeutet, die Klage wurde noch nicht erhoben. Folglich liegen auch noch keine Anklageschrift oder ein Eröffnungsbeschluss vor.
Im Hauptverfahren ist die Einstellung des Verfahrens hingegen nicht mehr möglich, sondern kann ausschließlich durch einen Beschluss oder durch ein Urteil des Gerichts enden.
Einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen einem Freispruch und der Einstellung ist, dass das Verfahren nach einer Einstellung erneut aufgenommen werden kann – bei einem Freispruch in der Regel nicht.
Ein Strafverfahren kann auch dann eingestellt werden, wenn der Beschuldigte bereits wegen einer anderen Tat verurteilt wurde oder noch verurteilt werden könnte und die eingestellte Tat im Vergleich zu der anderen Straftat weniger ins Gewicht fällt. Rechtsgrundlage dafür ist § 154 StPO.
Entschädigung nach Freispruch

Nach einem Freispruch gilt das Strafverfahren grundsätzlich als abgeschlossen.
Anschließend kann der Freigesprochene einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) geltend machen.
Dieses gilt sowohl für materielle als auch immaterielle Schäden, die ihm während des Verfahrens entstanden sind.
Welche Kosten können nach einem Freispruch als notwendig gelten?
Verschiedene Kosten können nach einem Freispruch als notwendige Auslagen geltend gemacht und von der Staatskasse erstattet werden.
Die Anwaltskosten des Verteidigers stellen dabei den größten Kostenposten dar. Die Höhe seiner Gebühr bei einem Freispruch bestimmt das RVG – das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Darüber hinausgehende Honorarverinbarungen muss der Freigesprochene allerdings selbst tragen.

Zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen zählen außerdem Reisekosten des Angeklagten zu Gerichtsterminen oder Besprechungen mit dem Verteidiger – darunter fallen Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder eine Kilometerpauschale, sofern das eigene Fahrzeug genutzt wurde. Damit verbundene Übernachtungskosten können unter Umständen ebenfalls erstattet werden.
Die Kosten für Privatgutachten können unter bestimmten Voraussetzungen als notwendige Auslagen anerkannt werden, etwa wenn das Gutachten für die Verteidigung erforderlich war, um den Anklagevorwurf zu entkräften.
Auch Auslagen für vom Angeklagten selbst geladene Zeugen können erstattet werden, sofern deren Vernehmung zum Freispruch beigetragen hat. Gleiches gilt für Dolmetscherkosten, wenn dieser erforderlich war.
Ist der Freigesprochene mittellos, übernimmt die Staatskasse auch die Kosten für Kopien von Aktenbestandteilen, die für die Verteidigung benötigt wurden, sowie Portokosten für den Schriftverkehr mit Gericht und Staatsanwaltschaft.
Ob die Kosten erstattet werden, entscheidet das Gericht im Einzelfall und unter der Prüfung, ob die geltend gemachten Auslagen tatsächlich notwendig für die Verteidigung waren.
Wer trägt die Prozesskosten nach einem Freispruch?
Grundsätzlich trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten – Rechtsgrundlage dafür ist § 467 Absatz 1 StPO.
Dabei gilt die Regelung nicht nur bei einem Freispruch, sondern auch wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde.

Sie zielt darauf ab, den freigesprochenen Angeklagten finanziell zu entlasten, da es unbillig wäre, wenn ein zu Unrecht Beschuldigter auch noch die Verfahrenskosten tragen müsste.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Kosten des Verfahrens durch eine schuldhafte Säumnis vom Beschuldigten verursacht wurden, z. B. wenn er den Gerichtstermin ohne triftigen Grund versäumt hat und deshalb ein neuer anberaumt werden musste.
Eine weitere Ausnahme von der Kostenübernahme durch die Staatskasse gilt dann, wenn der Beschuldigte die öffentliche Klageerhebung durch eine falsche Selbstanzeige veranlasst hat. In diesem Fall werden die Kosten nicht von der Staatskasse übernommen. Gleiches gilt, wenn die Klageerhebung durch unwahre oder widersprüchliche Angaben des Beschuldigten veranlasst wurde.
Auch bei einer Verfahrenseinstellung kann das Gericht nach eigenem Ermessen davon absehen, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, sofern eine Kostenübernahme durch die Staatskasse als unangemessen erscheint.
Die Kosten der Nebenklage bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Angeklagte, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Dies gilt nicht, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten mit der Auferlegung der Kosten zu belasten.
Wie stellt man einen Kostenantrag nach einem Freispruch?

Um die Erstattung der Prozesskosten zu erhalten, erfordert es einen schriftlichen Kostenfestsetzungsantrag nach dem Freispruch.
Voraussetzung dafür ist, dass dieser rechtskräftig geworden ist. Dies geschieht in der Regel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder wenn die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Ist der Freispruch rechtskräftig, sollte der Freigesprochene unverzüglich einen schriftlichen Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen bei dem Gericht, das in der ersten Instanz entschieden hat, stellen.
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, eingereicht werden gemäß § 464 StPO.
Außerdem sollte der Antrag eine detaillierte Aufstellung aller erstattungsfähigen Kosten enthalten. Dazu gehören insbesondere die Rechtsanwaltskosten, Fahrtkosten zu Gerichtsterminen, Verdienstausfälle sowie Auslagen für Sachverständige oder vom Angeklagten selbst beauftragten Zeugen – es ist ratsam, dem Antrag sämtliche Belege und Rechnungen beizufügen.
Ist der Antrag beim zuständigen Gericht eingegangen, prüft dieses die geltend gemachten Kosten auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit. Hält es einzelne Posten für nicht erforderlich, kann es diese kürzen oder streichen.
Anschließend folgt ein Festsetzungsbeschluss des Gerichts. Gegen diesen kann der Freigesprochene binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen.
Versäumt der Freigesprochene die dreimonatige Einreichungsfrist und reicht den Kostenantrag erst danach ein, kann dies zum Verlust des Erstattungsanspruchs führen.
Kann man nach einem Freispruch erneut angeklagt werden?
Grundsätzlich kann ein Freigesprochener nicht noch einmal für dieselbe Tat angeklagt werden.

Ende 2021 trat allerdings eine neue gesetzliche Regelung in Kraft – § 362 Nr. 5 StPO.
Nach dieser Vorschrift darf ein Verfahren zum Nachteil des Angeklagten wegen schwerer Straftaten aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
Mit dem Beschluss vom 31. Oktober 2023 (2 BvR 900/22) entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts jedoch, dass die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verfassungswidrig ist.
Die Rechtsgrundlage § 362 Nr. 5 StPO verstößt laut dem Senat gegen das in Art. 103 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) enthaltene Mehrfachverfolgungsverbot.
Darüber hinaus verletzt die Anwendung des § 362 Nr. 5 StPO auf Freisprüche, die bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig waren, das Rückwirkungsverbot.
Nach einem rechtskräftigen Freispruch ist die erneute Anklage daher in der Regel nicht möglich.
Nur in ganz engen Ausnahmefällen ist die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens zum Nachteil des Angeklagten zulässig gemäß § 362 Nr. 1 bis 4 StPO – z. B. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat.

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