FAQ: Falschaussage
Eine Falschaussage ist eine vorsätzlich unwahre Aussage, die vor Gericht/einer anderen zur eidlichen Vernehmung befugten Stelle gemacht wird. Sie ist strafbar nach § 153 StGB, wenn sie von einem Zeugen oder Sachverständigen abgegeben wird. An dieser Stelle erfahren Sie mehr dazu.
Für Beschuldigte in einem Strafverfahren hat eine Falschaussage in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen, da diese das Aussageverweigerungsrecht haben, solange sie andere Personen nicht falsch verdächtigen.
Sie können eine Falschaussage anzeigen, sofern sie vorsätzlich vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle gemacht wurde. Die Anzeige können Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Welche Strafe bei Falschaussage droht, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Worum handelt es sich bei einer Falschaussage?

Ob aus Höflichkeit, aus Angst vor Konsequenzen oder um jemanden bewusst zu täuschen – falsche Aussagen sind im Alltag keine Seltenheit. Doch während kleine Notlügen meist folgenlos bleiben, kann eine Falschaussage im juristischen Kontext schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine falsche Aussage strafrechtlich relevant wird und welche rechtlichen Folgen drohen, wenn man Ihnen eine Falschaussage nachweisen kann.
Wenn eine Person wissentlich eine unwahre Aussage in einem rechtlichen Verfahren macht, bezeichnet dies im deutschen Strafrecht eine Falschaussage. § 153 StGB stellt die falsche uneidliche Aussage unter Strafe:
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren belegt.
Damit eine Falschaussage im Sinne des § 153 StGB vorliegt, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Der Täter muss Zeuge, Sachverständiger, Partei im Zivilprozess oder Dolmetscher sein.
- Die Aussage muss vor einem Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung befugten Stelle (z. B. Notare, deutsche Konsularbeamte, Prüfungsstelle des Parlaments) gemacht werden.
- Die Aussage muss falsch oder unvollständig sein.
- Eine Aussageverweigerung ist nicht automatisch eine Falschaussage.
Eine unkorrekte Aussage vor der vor Polizei oder Staatsanwaltschaft erfüllt nicht den Tatbestand einer Falschaussage, da diese Stellen nicht für eidliche Vernehmungen zuständig sind.
Was passiert bei einer Falschaussage?

Wird eine Anzeige wegen einer Falschaussage erstattet und der Zeuge oder Sachverständige tatsächlich der falschen uneidlichen Aussage für schuldig gesprochen, dann legt das Gericht das Strafmaß für die Falschaussage fest.
Der Strafrahmen reicht von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In Ausnahmefällen kann die Folge einer Falschaussage auch eine Geldstrafe sein. Wie hoch diese ausfällt, ist vom Gericht abhängig. Die Regel sind jedoch mindestens 90 Tagessätze.
Die Konsequenzen einer Falschaussage variieren je nachdem, in welchem Rahmen Sie diese getätigt haben:
- Vor Gericht: Hier greift § 153 StGB direkt. Eine Falschaussage vor Gericht hat das höchste Gewicht, da sie den Ausgang eines Verfahrens maßgeblich beeinflussen kann.
- Vor der Polizei: In der Regel hat eine Falschaussage bei der Polizei keine strafrechtlichen Konsequenzen nach § 153 StGB, da die Polizei keine zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle ist. Allerdings kann eine falsche Aussage bei der Polizei als Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) geahndet werden.
- Vor einem Notar: Eine Falschaussage bei einem Notar kann ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn sie zur Täuschung oder zum Betrug dient.
- Behörden (Standesamt, Sozialamt, etc.): Ohne Eidesleistung sind falsche Aussagen in der Regel nicht strafbar. Allerdings kann eine eidesstattliche Versicherung, die häufig bei besonders wichtigen Erklärungen verlangt wird, im Falle einer Falschaussage nach § 156 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Mit diesen Konsequenzen müssen Sie rechnen

Tätigen Sie eine falsche uneidliche Aussage, kann das Strafmaß steigen, wenn dadurch ein erheblicher Schaden entsteht – etwa die Belastung einer unschuldigen Person. Niedere Beweggründe wie Rache oder finanzielle Interessen werden besonders streng geahndet.
Eine rechtzeitige Berichtigung kann das Strafmaß mildern oder sogar zur Straffreiheit führen, insbesondere wenn die Aussage zum Schutz eines Angehörigen oder sich selbst erfolgte.
Doch mit welchen Konsequenzen müssen Sie rechnen? Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht darüber, was bei einer Falschaussage vor Gericht/unter Eid für eine Strafe droht:
| Art der Falschaussage | Strafmaß | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Uneidliche Falschaussage | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren | § 153 StGB |
| Meineid (Falschaussage unter Eid) | Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr; in schweren Fällen bis zu 15 Jahre | § 154 StGB |
| Falsche Versicherung an Eides Statt | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe | § 156 StGB |
| Falsche Verdächtigung | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | § 164 StGB |
| Falsche Verdächtigung zur Ablenkung eigener Straftaten | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren; in minder schweren Fällen 3 Monate bis 5 Jahre | § 164 Abs. 3 StGB |
Ist eine Anstiftung zur Falschaussage strafbar? Nicht nur die eigentliche falsche uneidliche Aussage steht unter Strafe, sondern auch die Anstiftung dazu (§ 26 StGB). Wer eine andere Person dazu verleitet, bewusst falsch auszusagen, macht sich ebenfalls strafbar und kann mit denselben Strafen wie der Haupttäter rechnen.
Ist bei einer Falschaussage eine Verjährung möglich?

Wie bei vielen Straftaten gibt es auch für die Falschaussage Verjährungsfristen. Für § 153 StGB beträgt diese Frist fünf Jahre. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet ist, also in der Regel mit dem Zeitpunkt, an dem die falsche Aussage gemacht wurde.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Verjährung wurde durch bestimmte Handlungen, wie etwa die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, unterbrochen.
Beim Meineid (§ 154 StGB) gilt hingegen eine längere Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB), da es sich hierbei um ein Verbrechen handelt.

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