FAQ: Zeugenschutz
Über den Zeugenschutz entscheidet das Gericht vor der Vernehmung. Als Zeuge sollte deswegen bei Bedarf früh ein Antrag an das Gericht gestellt werden, damit es genug Zeit für seinen Beschluss hat.
Persönliche Daten können laut § 68 StPO zurückgehalten werden, wenn Leib, Leben oder Freiheit des Zeugen im Strafprozess gefährdet sind.
Das ist nicht so leicht zu beantworten. Zum einen ist es situationsabhängig. Zum anderen werden die meisten Informationen geheim gehalten, um die Sicherheit der Zeugen nicht zu gefährden. Weitere Informationen zum Zeugenschutzprogramm finden Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der Zeugenschutz?

Zeugen haben ein Anrecht darauf, vor körperlicher oder seelischer Gewalt geschützt zu werden. Dies liegt im Interesse des Staates, da Zeugen zur Aufklärung von Verbrechen, wie Körperverletzung oder Mord, unerlässlich sind.
Der Zeugenschutz kann auf viele Arten und Weisen durchgeführt werden. Nur die wenigsten Fälle gehen bis zum Zeugenschutzprogramm, wo eine Wohnung und eine neue Identität auf einen warten.
Gibt es ein Zeugenschutzgesetz in Deutschland?
Drei Gesetze beschäftigen sich mit dem Zeugenschutz in Deutschland:
- Strafprozessordnung (StPO)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
Die Strafprozessordnung (StPO) behandelt in § 68 u. a. die Sicherheit der vernommenen Person.

Außerdem sind im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Maßnahmen enthalten, die die Sicherheit von Zeugen während eines laufenden Strafverfahrens sicherstellen sollen. Dazu gehört vor allen Dingen der Ausschluss der Öffentlichkeit.
Darüber hinaus existiert mit dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) seit 2002 eine einheitliche Grundlage für den Zeugenschutz durch die Polizei.
Das Gesetz gilt bundesweit und sichert den Zeugen auch über den Prozess hinaus. Darin enthalten sind u. a. die Regelungen zum Zeugenschutzprogramm in Deutschland.
Der Zeugenschutz vor Gericht: Wie wird die Sicherheit von Zeugen im Lauf des Verfahrens gewährleistet?
Es ist wichtig, dass die Personen, die relevante Informationen zur Aufklärung eines Verbrechens beisteuern können, die Möglichkeit erhalten, ihre Zeugenaussage in einem sicheren Umfeld zu tätigen.
Ansonsten würde ihre Schilderung entweder durch Furcht vor Gewalt und anderen Konsequenzen verändert oder sie würden von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Persönliche Daten, die während des Prozesses geheim gehalten wurden, bleiben auch nach dem Ende der Verhandlung unter Verschluss. Der Zeugenschutz schützt also auch im Fall einer späteren Akteneinsicht. Die geheimen Informationen müssen dann vor Herausgabe geschwärzt werden.

Um Verbrechen aufzuklären und Gerechtigkeit für die Betroffenen wiederherzustellen, ist der Zeugenschutz unerlässlich.
Vor allen Dingen bei Kindern und Jugendlichen besitzt er einen hohen Stellenwert, da sie als besonders schützenswerte Gruppen gelten, die darauf angewiesen sind, dass der Staat ihre Sicherheit garantiert.
Deswegen werden die folgenden Maßnahmen bei ihnen schneller und leichter ermöglicht.
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die meisten Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Es gibt jedoch Ausnahmen. Die Öffentlichkeit kann unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden. Dazu gehört neben dem Geheimnisschutz auch der Zeugenschutz.
Im § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind die Voraussetzungen in den Absätzen 1a und 4 geschildert. Folgende Umstände rechtfertigen Maßnahmen des Zeugenschutzes:
- Gefährdung von Leben, Leib oder Freiheit eines Zeugen
- der Zeuge ist unter 18 Jahre alt

Der Zeuge kann beantragen, dass die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Das Gericht entscheidet, ob dieses Vorgehen gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Zeugen rechtzeitig dem Gericht alle relevanten Informationen darüber vorlegen, warum sie die Öffentlichkeit ausschließen wollen.
Unter Umständen findet eine Vernehmung laut § 171 GVG Abs. 2 auch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, wenn der Zeuge besonders private Details und Erlebnisse erzählen muss.
Dies gilt vor allen Dingen für Sexualstraftaten, andere Varianten des Missbrauchs und Gewalttaten.
Die Geheimhaltung persönlicher Daten
Manchmal ist es angemessen, die persönlichen Daten von Zeugen zu verheimlichen. Wann das der Fall ist, regelt im Zeugenschutz § 68 der Strafprozessordnung (StPO). Dort heißt es:
„Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen.“ (§ 68 Abs. 3 Satz 1 StPO)
Wenn also Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen in Gefahr sind, dürfen Angaben zu persönlichen Daten verweigert werden. Dieses Vorgehen wird auch als „kleiner Zeugenschutz“ bezeichnet, da er im Vergleich zum „großen“ Zeugenschutzprogramm weniger Voraussetzungen, Kosten und Aufwand hat.
Darüber hinaus ist es Zeugen unter diesen Bedingungen gestattet, das Gesicht zu verdecken, um unerkannt zu bleiben.
Falls die Behörden eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen feststellen, müssen sie die betroffene Person über die Optionen des Zeugenschutzes aufklären.
Außerdem kann die Staatsanwaltschaft die Akten mit den persönlichen Daten unter Verschluss nehmen, solange die Gefahrensituation besteht. Des Weiteren kann sie beim Meldeamt eine Auskunftssperre veranlassen, damit die sensiblen Informationen nicht in die falschen Hände geraten können. Diesem Schritt muss der Zeuge zustimmen.
Die Zeugenaussage ohne Begegnung mit dem Angeklagten

Der Angeklagte hat ein Recht darauf, alle Aussagen im Zuge der Beweisaufnahme zu hören. Das gebietet die Fairness, die der Staat allen Beteiligten am Prozess entgegenbringen muss.
Nur in Ausnahmesituationen kann das Gericht beschließen, dass der Zeugenschutz verlangt, dass der Angeklagte den Sitzungssaal für die Dauer der Zeugenaussage verlassen muss.
Es gibt auch die Option der Videovernehmung, bei der der Zeuge nicht physisch vor dem Gericht erscheinen muss. Allerdings wird das nur in besonders schweren Fällen gestattet, in denen ein körperliches oder seelisches Risiko für den Zeugen besteht.
Von der Videovernehmung wird oft bei Kindern Gebrauch gemacht. Aber auch Erwachsene können bei Fällen schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten per Video hinzugeschaltet werden.
Das Zeugenschutzprogramm: Wie läuft das ab?
Das Zeugenschutzprogramm ist die wahrscheinlich bekannteste, aber auch die drastischste Maßnahme beim Zeugenschutz. Das Bundeskriminalamt (BKA) oder das Landeskriminalamt (LKA) ist in der Regel dafür gemeinsam mit extra eingerichteten Zeugenschutzdienststellen verantwortlich.

Das für das Zeugenschutzprogramm zuständige Gesetz ist das Zeugenschutz-Harmonierungsgesetz (ZSHG). Es beschreibt die Voraussetzungen und den groben Ablauf.
Wie häufig das Zeugenschutzprogramm eingesetzt wird, ist unklar. Es gibt keine Statistiken. Diese weitreichende Form der Geheimhaltung garantiert die maximale Wirkung vom Zeugenschutz. Für LKA und BKA ist die Sicherheit der betroffenen Person die oberste Priorität.
Die Bedingungen, damit eine Person ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen wird, sind:
- zentrale Bedeutung des Zeugens bei der Aufklärung eines Verbrechens oder der Festnahme des Beschuldigten
- Gefährdung von:
- Leib
- Leben
- Gesundheit
- Freiheit
- wesentliche Vermögenswerte
- Eignung für Zeugenschutzmaßnahmen
Darüber hinaus können auch enge Angehörige geschützt werden.
Auch wenn beim Zeugenschutzprogramm der exakte Ablauf geheim ist und außerdem variieren kann, gibt es einige Maßnahmen, die oft durchgeführt und im Gesetz genauer beschrieben werden. Dazu gehören:
- Sperrung und Geheimhaltung personenbezogener Daten
- Schaffung einer Tarnidentität
- Gewährung finanzieller Unterstützung
Die Maßnahmen zum Zeugenschutz werden beendet, wenn die Bedrohungssituation vorüber ist.

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