FAQ: Freiheitsberaubung
Freiheitsberaubung bedeutet laut Definition, dass der Täter sein Opfer daran hindert, einen bestimmten Ort zu verlassen, beispielsweise indem er es einsperrt. Hier erklären wir den Tatbestand genauer.
§ 239 Abs. 1 StGB sieht als Strafmaß für eine Freiheitsberaubung bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor.
Für eine versuchte Freiheitsberaubung droht dieselbe Strafe wie für die vollendete Tat. Allerdings kann die Strafe gemäß § 49 StGB gemildert werden.
§ 239 StGB schützt die potentielle Fortbewegungsfreiheit des Menschen, also seine Freiheit, seinen aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen. Die Freiheit, einen bestimmten Ort aufzusuchen, ist hingegen nicht geschützt.
| Strafenkatalog zu § 239 StGB | |
|---|---|
| Freiheitsberaubung | Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
| schwere Freiheitsberaubung (länger als eine Woche, Abs. 3 Nr. 1) | Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren |
| schwere Freiheitsberaubung (schwere Gesundheitsschädigung des Opfers, Abs. 3 Nr. 2) | Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren |
| Freiheitsberaubung mit Todesfolge (Abs. 4) | Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren |
| minder schwerer Fall des Abs. 3 | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
| minder schwerer Fall des Abs. 4 | Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren |
Inhaltsverzeichnis
Tatbestand der Freiheitsberaubung einfach erklärt

§ 239 StGB schützt die Freiheit aller Menschen, selbst über ihren Aufenthaltsort zu bestimmen und ihn jederzeit verlassen zu können.
Der Straftäter greift also in diese persönliche Fortbewegungsfreiheit ein, indem er sein Opfer „einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.“
Jeder kann Anzeige wegen Freiheitsberaubung erstatten – ein Strafantrag ist nicht erforderlich, weil es sich hierbei um ein Offizialdelikt handelt.
Das heißt, Polizei und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet zu ermitteln, sobald sie Kenntnis vom Verdacht dieser Straftat erhalten.
Tatopfer einer Freiheitsberaubung: Jeder Mensch?
Tatopfer sind andere Menschen, die zur Tatzeit in der Lage sind, sich fortzubewegen:
- Deshalb können Kleinstkinder unter einem Jahr und Komapatienten nicht ihrer Freiheit beraubt werden, weil sie einen Ort nicht selbstständig verlassen können.
- Schwerstbehinderte Menschen, die zum Beispiel einen Rollstuhl für ihre Fortbewegung brauchen, können bereits dann Opfer einer Freiheitsberaubung sein, wenn der Täter ihnen lediglich den Rollstuhl wegnimmt.
- Über die Frage, ob eine Freiheitsberaubung zulasten schlafender oder ohnmächtiger Personen möglich ist, streiten sich die Juristen. Der Bundesgerichtshof bejaht in solchen Fällen eine vollendete Freiheitsberaubung, es sei denn, ein Erwachen des Schlafenden bzw. Bewusstlosen während des Einsperrens war mit Sicherheit ausgeschlossen. Außerdem muss der Täter die Möglichkeit des Erwachens in Betracht gezogen und sein Opfer genau deshalb eingesperrt haben.
Freiheitsberaubung durch Einsperren: Beispiele

Einsperren bedeutet, dass der Täter das Opfer am Verlassen eines Raumes hindert, beispielweise indem er die Tür abschließt oder sich mit einer Waffe vor dem Raum postiert.
Darüber hinaus sind auch andere äußere Vorrichtungen zum Einsperren denkbar, beispielsweise Schränke für der Tür. Diese Vorrichtungen müssen übrigens nicht unüberwindlich sein.
Ein kurzer Hausarrest als Erziehungsmaßnahme für Kinder dürfte in der Regel nicht strafbar sein. Das ist allerdings immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Auf jeden Fall sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder gewaltfrei zu erziehen. Zwar sind Bestrafungen durchaus erlaubt – nicht aber Maßnahmen, die mit einer körperlichen oder seelischen Misshandlung einhergehen.
Freiheitsberaubung auf andere Weise: Beispiele
Darüber hinaus kann das Opfer laut § 239 Abs. 1 StGB auch „auf andere Weise“ seiner Freiheit beraubt werden. Hierunter fällt jedes Tun oder Unterlassen des Täters, mit dem er die Fortbewegungsfreiheit seines Opfers vollständig aufhebt. Beispiele für derartige Tathandlungen sind das Fesseln, Betäuben oder Festhalten.
- Eine Freiheitsberaubung durch kurzes Festhalten scheidet aus – dies genügt gewöhnlich nicht, um von einem strafbaren Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit auszugehen. Ein längeres Festhalten kann jedoch durchaus den Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB erfüllen.
- Der Straftatbestand ist auch regelmäßig dann erfüllt, wenn der Täter sein Opfer mit einer Waffe bedroht, gefährliche Hunde vor der Tür postiert oder dem Opfer vorhandene Ausgänge verschweigt.
- Denkbar ist eine Freiheitsberaubung durch einen Arzt, der die Fixierung von psychisch kranken Menschen anordnet, ohne die hierfür erforderliche richterliche Anordnung einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Fixierungen, die länger als eine halbe Stunde dauern, eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellen und deshalb nur von einem Richter angeordnet werden dürfen.
- Die Frage nach einer strafbaren Freiheitsberaubung stellt sich im Pflegeheim, wenn ein Patient beispielsweise mit Medikamenten ruhiggestellt wird oder wenn er mit mithilfe von Bettgittern oder Bauchgurten an der Fortbewegung gehindert wird. Solche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn der Patient oder der Ermächtigte vorher zugestimmt hat oder wenn dies medizinisch notwendig ist.
Das Einverständnis des Opfers schließt den Tatbestand der Freiheitsberaubung aus. Weil § 239 StGB den freien Fortbewegungswillen schützt, kann diese Straftat auch nur gegen oder ohne ihren Willen verwirklicht werden. Ob sich ein Täter doch strafbar macht, wenn er das erteilte Einverständnis durch Täuschung oder List erschlichen hat, ist umstritten.
Zeitraum: Ab wann ist es Freiheitsberaubung?

Wie oben bereits erwähnt, genügt ein kurzes Festhalten zum Beispiel nicht als Tathandlung. Allerdings schreibt § 239 StGB für die Freiheitsberaubung keine bestimmte Dauer vor.
Allerdings besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass der Täter eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss. Will heißen, sehr kurze Beeinträchtigungen der Fortbewegungsfreiheit erfüllen den Tatbestand nicht.
Das Reichsgericht legte als Faustregel die Länge eines „Vaterunser“ (ca. 45 Sekunden, höchstens jedoch eine Minute) zugrunde. Dieser Maßstab gilt noch heute. Eine viel größere Rolle spielt allerdings die Intensität der Freiheitsberaubung.
Der Täter muss außerdem vorsätzlich gehandelt und zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass das Opfer seiner Freiheit beraubt wird. Es gibt also keine fahrlässige Freiheitsberaubung.

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