FAQ: Zulässige Beweismittel gemäß StPO
Grundsätzlich sind neben Zeugen im Strafprozess folgende Beweismittel zulässig: Sachverständige, Urkunden, Aussagen des Beschuldigten und der Augenschein.
Ja. Handyaufnahmen können ebenso wie die Ergebnisse einer Videoüberwachung oder Fotos als Beweismittel im Strafprozess anerkannt werden. Nur unter bestimmten Bedingungen können Beweismittelanträge abgelehnt werden. Mehr erfahren Sie hier.
In bestimmten Fällen können Sprachaufnahmen und (geheime) Tonaufnahmen als Beweismittel dienen. Unter Umständen werden sie jedoch für unzulässig erklärt. An dieser Stelle finden Sie, wann dies der Fall sein kann.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Beweismittel im Strafverfahren?

Beweismittel besitzen zentrale Bedeutung für jedes Strafverfahren. Ohne sie kann kein Angeklagter schuldig gesprochen und kein Verbrechen aufgeklärt werden. Deswegen nehmen Beweismittel in der StPO, der Strafprozessordnung, eine wichtige Rolle ein.
Beweise und Indizien werden u. a. durch polizeiliche Ermittlungen sichergestellt. Damit sie auch vor Gericht zur Verfügung stehen, ist für die Herbeischaffung der Beweismittel im Strafprozess die Staatsanwaltschaft zuständig.
Der Angeklagte bzw. dessen Verteidigung kann wiederum ihre eigenen Beweismittel präsentieren, um die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zu entkräften oder zu widerlegen. Durch die Abwägung der einzelnen Argumente und Beweise fällt das Gericht sein Urteil und bestimmt das Strafmaß.
Beschlagnahme, Herausgabe und Sicherstellung der Beweismittel gemäß der StPO
Damit ein Beweismittel im Strafverfahren genutzt werden kann, muss es für den Prozess unverändert zur Verfügung stehen.
Dementsprechend sind laut § 94 Abs. 1 StPO „Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, […] in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.“

Verweigert der Besitzer die Herausgabe der Beweismittel, erlaubt die StPO die Beschlagnahmung der Gegenstände, die für den Strafprozess von Interesse sind. Wird das Objekt nicht mehr benötigt, erhält der Besitzer sie zurück.
Über die Herausgabe und Beschlagnahme der Beweismittel entscheidet gemäß § 111o StPO die Staatsanwaltschaft, allerdings kann der Besitzer sich an das Gericht wenden, damit es das Vorgehen der Staatsanwaltschaft überprüft und deren Entschluss eventuell rückgängig macht.
Der Beweismittelantrag
Laut § 245 StPO Abs. 2 muss ein Beweisantrag an das Gericht gestellt werden, damit ein Beweismittel im Strafverfahren berücksichtigt werden kann. Für den Antrag wird häufig auf die Kenntnisse eines Sachverständigen zurückgegriffen.
Ein Beweisantrag kann nur unter bestimmten Umständen vom Gericht abgelehnt werden. Zulässige Begründungen für die Zurückweisung eines Beweismittels sind gemäß § 244 StPO:
- Beweiserhebung unzulässig
- Tatsache, die bewiesen werden soll, ist:
- offenkundig
- bereits belegt
- ohne Bedeutung
- Beweismittel ist ungeeignet
- Beweismittel ist unerreichbar
Ein Beweismittel darf nach § 246 StPO nicht abgelehnt werden, nur weil der Beweismittelantrag zu spät gestellt wurde. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass die Verhandlung ausgesetzt wird, weil die Gegenseite zu wenig Zeit hat, um sich mit den neu eingebrachten Beweisen zu beschäftigen.
Welche Beweismittel gibt es gemäß der StPO?
Die Beweismittel in der StPO können in fünf Kategorien eingeordnet werden. Im Strafverfahren wird unterschieden zwischen:
- Sachverständigen
- Urkunden
- Zeugen
- Aussagen des Beschuldigten
- Augenschein
Der Sachverständige als Beweismittel im Strafverfahren

Sachverständige stellen dem Gericht zusätzliches Wissen zur Verfügung und helfen dadurch bei der Aufklärung von Verbrechen. Dafür fertigen sie Gutachten an, die ihre Beurteilung des Falls beinhalten und die bei der Rechtsprechung verwendet werden.
Die Auswahl der Sachverständigen fällt laut § 73 Abs. 1 StPO dem Richter zu.
Sachverständige werden häufig hinzugeholt, wenn es um die Auswertung und die Deutung medizinischer Befunde geht. Auch zur Rekonstruktion des Tatherganges und zur Beurteilung der psychischen Verfassung des Angeklagten werden sie eingesetzt.
Urkunden als Beweismittel im Strafprozess
Unter Urkunden sind beim Strafverfahren Schriftstücke zu verstehen, die bei der Aufklärung des Verbrechens eine relevante Rolle spielen. Dazu können bspw. Briefe oder Verträge zählen. Manchmal werden die Urkunden vor Gericht verlesen, wenn sie für besonders wichtig gehalten werden.
Zeugen sind Beweismittel im Strafverfahren

Zeugen sind als Beweismittel im Strafverfahren unverzichtbar. Ihre Aussagen können neue Erkenntnisse zu Tage fördern und den Angeklagten ent- bzw. belasten.
Eine Person, die als Zeuge vor Gericht geladen wird, muss erscheinen und aussagen. Allerdings existiert ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht, welches nahe Angehörige der Beschuldigten nutzen können.
Sollte eine Bedrohung gegen die Zeugen vorliegen, können sie Maßnahmen des Zeugenschutz erhalten. Das bedeutet, dass unter Umständen ihre Identität verschleiert wird oder sie ihre Aussage aufnehmen können, sodass sie nicht vor Gericht erscheinen müssen. Die Videoaufzeichnung gilt als Beweismittel gemäß der StPO.
Die Aussagen des Beschuldigten
Alles, was Sie sagen, kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Dieser berühmte Satz fasst sehr gut zusammen, welche Äußerung vom Angeklagten als Beweismittel laut StPO dienen kann, nämlich jede.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Einlassung vor Gericht, einen Satz aus der Vernehmung oder ein unterschriebenes Geständnis handelt. Solange der Richter davon Kenntnis besitzt, darf es verwendet werden.
Das Beweismittel „Augenschein“

Augenschein ist eine der wichtigsten Kategorien für die Beweismittel gemäß der StPO. Die Definition von Augenschein ist dabei alles andere als offensichtlich. Es handelt sich nicht nur um die Dinge, die sichtbar sind, sondern auch um alle anderen Sachen, die durch die Sinne wahrzunehmen sind.
Dazu gehört u. a. die Untersuchung von Leichen oder Tatwaffen.
Unter Augenschein zählt auch das Verwenden von einem Handy-Video als Beweismittel vor Gericht. Im Strafprozess können die Aufnahmen wichtige Informationen über die Schuld des Angeklagten liefern.
Jedoch sind private Videoaufnahmen nicht immer als Beweismittel gemäß der StPO erlaubt. Manchmal sind sie unzulässig und deswegen unbrauchbar.
Unzulässige Beweismittel laut StPO
Nicht alle Beweise sind zulässig. Entweder weil die Erhebung des Beweismittels gemäß StPO nicht erlaubt war (Beweiserhebungsverbot) oder weil das Indiz keinen Einfluss auf die Verurteilung des Beschuldigten haben darf (Beweisverwertungsverbot).

Wird etwas auf einem rechtswidrigen Weg herausgefunden, kann es sein, dass das Gericht es nicht als Beweismittel anerkennt. Jedoch ist das nicht immer so.
Der Richter ist dazu angehalten, die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Er kann zur Annahme kommen, dass der Gesetzesverstoß kein Beweiserhebungsverbot zur Folge hat, da die gewonnene Information besonders wichtig für das Verfahren ist.
Deswegen können unter Umständen auch ein Video oder eine heimliche Tonaufnahme, die mit einem Handy erstellt wurde, als Beweismittel dienen, selbst wenn die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) missachtet wurde. Auch eine Dashcam kann auf dieser Grundlage manchmal herangezogen werden. Die Bedingung ist allerdings, dass der Inhalt der Aufnahme wichtig genug und der Verstoß nicht zu schwerwiegend ist.

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