FAQ: Beamtenbeleidigung
Einen speziellen Paragraphen für die Beamtenbeleidigung gibt es nicht. Hier greift – wie für jede andere Beleidigung auch – § 185 StGB. Die Rechtsgrundlage erklären wir hier.
Einen rechtlichen Unterschied gibt es grundsätzlich nicht. Der einzige Unterschied ist, wer das Opfer der Beleidigung ist, Wann der Tatbestand der Beamtenbeleidigung in Deutschland erfüllt ist, erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Die Strafe, die bei einer Beleidigung gegen Beamte verhängt wird, hängt von ihrem Ausmaß ab. Diese Tabelle führt Geldstrafen aus verschiedenen Gerichtsurteilen auf.
Inhaltsverzeichnis
Gibt es die Beamtenbeleidigung im deutschen Gesetz?

Unter Beamtenbeleidigung wird die Beleidigung eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes bezeichnet, die während der Ausübung seiner Tätigkeit erfolgt. Dabei kann es sich zum Beispiel um Schimpfwörter oder herabwürdigende Gesten (z. B. den „Stinkefinger“) handeln.
Rechtlich gesehen gibt es, wenn eine Beleidigung gegen Beamte ausgesprochen wird, keine spezifische Regelung. Dieser Irrglaube entstand durch den öffentlichen Sprachgebrauch und die vermehrte Anwendung des Begriffs in den Medien. Vielmehr greift in diesem Fall der Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB. Eine gegen einen Beamten ausgesprochene Beleidigung wird daher nicht anders behandelt als die Beleidigung einer Privatperson.
Obwohl die Beamtenbeleidigung also keinen eigenen Paragraphen im Strafgesetzbuch hat, handelt es sich dennoch um eine Straftat, die dementsprechend geahndet wird.
Beamte sind in Ausübung ihres Dienstes in der Regel besonders häufig von solchen Beleidigungen betroffen, da ihr Aufgabenbereich oft darin besteht, das Fehlverhalten anderer zu sanktionieren oder strafrechtlich zu verfolgen. Verkehrsteilnehmer beschimpfen die Polizisten, wenn diese ihre Arbeit verrichten, was eine Anzeige wegen einer Beamtenbeleidigung gegen die Polizei zur Folge haben kann.
Die genaue Rechtsgrundlage der Beamtenbeleidigung laut StGB

Für das richtige Verständnis ist es wichtig, die Beleidigung von anderen Ehrdelikten klar abzugrenzen.
Während es sich bei der typischen Beleidigung gegen Beamte um ein negatives Werturteil handelt, beziehen sich die Tatbestände der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB und der Verleumdung gemäß § 187 StGB auf Tatsachenbehauptungen.
Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede im Überblick:
| Tatbestand | Inhalt | Beispiel |
|---|---|---|
| Beleidigung (§ 185 StGB) | Kundgabe von Missachtung (negatives Werturteil) | Sie sind ein Idiot! |
| Üble Nachrede (§ 186 StGB) | Behauptung einer nicht beweisbar wahren, ehrverletzenden Tatsache | Ich habe gehört, Herr Müller hinterzieht Steuern." (ohne Beweis) |
| Verleumdung (§ 187 StGB) | Behauptung einer wissentlich unwahren, ehrverletzenden Tatsache | Frau Schmidt hat Firmengelder gestohlen." (obwohl gewusst ist, dass es nicht stimmt) |

Die rechtliche Grundlage für die Beamtenbeleidigung ist also ausschließlich der § 185 StGB. Wird gegenüber dem Beamten eine Verleumdung oder eine üble Nachrede ausgesprochen, greifen die jeweiligen Paragraphen. Der Tatbestand der Beamtenbeleidigung ist erfüllt, wenn eine Äußerung gegen den Beamten diese Kriterien erfüllt:
- Es handelt sich um ein negatives Werturteil (z. B. ein Schimpfwort) oder eine bewusst ehrverletzende Geste.
- Die Äußerung wird vorsätzlich getätigt, also mit dem Wissen und Wollen, die andere Person herabzuwürdigen.
- Die Beleidigung wird von der betroffenen Person oder einem Dritten wahrgenommen.
Die Grenze zwischen der Beleidigung eines Beamten und der Meinungsfreiheit ist teilweise schwer zu definieren. Eine kritische Auseinandersetzung mit staatlichen Maßnahmen muss grundsätzlich möglich sein, ohne dass dies sofort eine Strafbarkeit nach sich zieht.
Ein aufschlussreiches Beispiel ist die Bezeichnung eines Polizisten, der eine Geschwindigkeitskontrolle durchführt, als „Wegelagerer“. Obwohl dies im allgemeinen Sprachgebrauch negativ klingt, urteilte das Bayerische Oberste Landgericht (Az. 1 St RR 153/04), dass diese Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Die Begründung: Im Vordergrund stehe nicht die persönliche Herabwürdigung des Beamten, sondern die Kritik an der staatlichen Maßnahme der Verkehrsüberwachung. Solange die Äußerung als Kritik am System und nicht als persönlicher Angriff auf den Beamten zu verstehen ist, kann sie legitim sein.
Welche Strafe wird bei Beamtenbeleidigung fällig?

Grundsätzlich wird eine Beleidigung lediglich dann strafrechtlich behandelt, nachdem die beleidigte Person einen Strafantrag eingereicht hat. Ist die betroffene Person allerdings ein Amtsträger, so kann gemäß § 194 Absatz 3 StGB auch der Vorgesetzte den Antrag auf eine Strafverfolgung stellen.
Wird dieser Strafantrag gestellt, drohen dem Täter eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Einen konkreten Bußgeldkatalog für die Beamtenbeleidigung gibt es nicht.
Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Form und dem Ausmaß der Beleidigung. § 185 StGB legt folgenden Grundsatz fest:
„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Das Gesetz unterscheidet in seinem Strafmaß also zwischen zwei Arten der Beleidigung. Wird ein Beamter im nicht öffentlichen Rahmen verbal beleidigt, droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Eine Beleidigung, die öffentlich geschieht oder durch eine Tätigkeit (z. B. Anspucken, Ohrfeigen oder Schubsen) begangen wird, zieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren nach sich.
Was fällt unter Beleidigung eines Beamten?
Folgende Tabelle zeigt, wie hoch die Geldstrafen bei verschiedenen Gerichtsurteilen wegen einer Beamtenbeleidigung oder Beleidigung gegen andere Personen gemäß § 185 StGB bisher ausgefallen sind und welche Begriffe beispielsweise als Beleidigung gewertet werden.
Achtung: Diese Urteile stellen kein festes Strafmaß dar, sondern richten sich nach der individuellen Situation des Betroffenen. Sie dienen dazu, die Konsequenzen einer Beamtenbeleidigung anhand verschiedener Beispiele zu veranschaulichen.
| Beleidigung gegen den Beamten | Strafe |
|---|---|
| Eine herausgestreckte Zunge | 150 € |
| Einen Polizisten als „Mädchen“ beschimpfen | 200 € |
| „Bekloppter“ | 250 € |
| „Dumme Kuh“ oder „Leck mich doch“ | 300 € |
| „Du blödes Schwein“ | 475 € |
| "Hast du blödes Weib nichts Besseres zu tun?!" oder "Was willst du, du Vogel?!" | 500 € |
| "Asozialer" | 550 € |
| "Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt!" oder einen Polizisten duzen | 600 € |
| "Du Holzkopf!", "Bei dir piept's wohl!" oder einen Vogel zeigen | 750 € |
| "Du Wichser" oder die Scheibenwischer-Geste zeigen | 1000 € |
| „Idiot“ | 1500 € |
| "Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!" | 1600 € |
| „Schlampe“ | 1900 € |
| "Fieses Miststück" oder "Alte Sau" | 2500 € |
| Den Stinkefinger zeigen | 4000 € |

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